§ 38 S-BSG § 38

Bediensteten-Schutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
5. Abschnitt

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Allgemeine Bestimmungen

§ 38

(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.

(2) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.

(3) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind (zB Sprengarbeiten), dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die

1.

dafür geistig und körperlichgesundheitlich geeignet sind; und

2.

über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.2008
5. Abschnitt

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Allgemeine Bestimmungen

§ 38

(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.

(2) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.

(3) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind (zB Sprengarbeiten), dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die

1.

dafür geistig und körperlichgesundheitlich geeignet sind; und

2.

über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten