§ 31 S-BSG § 31

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, können sich auf eigenen Wunsch in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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