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(1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. § 3 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(1a) Weist der Beamte mehr als 480 anrechenbare Nebengebührenbezugsmonate auf, haben für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage so viele Nebengebührenbezugsmonate mit den niedrigsten Summen von anrechenbaren Nebengebühren außer Betracht zu bleiben, als die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate die Zahl 480 übersteigt. Sind für ein vor dem Jahr 1999 liegendes Kalenderjahr nur die Summe der bezogenen und für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren und die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate mittels automationsunterstützter Datenanwendung gespeichert, ist der Durchschnitt der in diesem Jahr in allen Nebengebührenbezugsmonaten bezogenen anrechenbaren Nebengebühren der Beurteilung, welche Nebengebührenbezugsmonate außer Betracht zu bleiben haben, zu Grunde zu legen.
(2) Ändert sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ändert sich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die bis zum Ablauf des 30. November des Vorjahres des Wirksamkeitsbeginnes der Gehaltsänderung bezogene Summe der im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren jeweils um den gleichen Prozentsatz. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung
mit 1. Jänner 1998 | 1,7 %, |
mit 1. Jänner 2002 | 1,2 %, |
mit 1. Jänner 2010 | 0,9 %, |
mit 1. Jänner 2011 | 1,0 %, |
mit 1. Februar 2012 | 2,95 %. |
und tritt mit 1. Juli 2013 keine Erhöhung ein. |
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(1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. § 3 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(1a) Weist der Beamte mehr als 480 anrechenbare Nebengebührenbezugsmonate auf, haben für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage so viele Nebengebührenbezugsmonate mit den niedrigsten Summen von anrechenbaren Nebengebühren außer Betracht zu bleiben, als die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate die Zahl 480 übersteigt. Sind für ein vor dem Jahr 1999 liegendes Kalenderjahr nur die Summe der bezogenen und für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren und die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate mittels automationsunterstützter Datenanwendung gespeichert, ist der Durchschnitt der in diesem Jahr in allen Nebengebührenbezugsmonaten bezogenen anrechenbaren Nebengebühren der Beurteilung, welche Nebengebührenbezugsmonate außer Betracht zu bleiben haben, zu Grunde zu legen.
(2) Ändert sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ändert sich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die bis zum Ablauf des 30. November des Vorjahres des Wirksamkeitsbeginnes der Gehaltsänderung bezogene Summe der im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren jeweils um den gleichen Prozentsatz. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung
mit 1. Jänner 1998 | 1,7 %, |
mit 1. Jänner 2002 | 1,2 %, |
mit 1. Jänner 2010 | 0,9 %, |
mit 1. Jänner 2011 | 1,0 %, |
mit 1. Februar 2012 | 2,95 %. |
und tritt mit 1. Juli 2013 keine Erhöhung ein. |
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