§ 9b RStDG Ausbildung beim Notar

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsAuf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist Paragraph 9 a, mit Ausnahme des Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 21 a, der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf Paragraph 30, der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.
  2. (2)Absatz 2§ 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.Paragraph 118, Absatz eins, der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im Paragraph 118, Absatz 2, der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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