(1) Ausbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei
1. | der Finanzverwaltung, | |||||||||
2. | der Finanzmarktaufsicht, | |||||||||
3. | der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt, | |||||||||
4. | der Österreichischen Nationalbank, | |||||||||
5. | Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern, | |||||||||
6. | Steuerberaterinnen und Steuerberatern, | |||||||||
7. | anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und | |||||||||
8. | geeigneten Unternehmen | |||||||||
stattfinden. |
(2) In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.
(3) § 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 9c RStDG