Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAusbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei
1.Ziffer einsder Finanzverwaltung,
2. Ziffer 2der Finanzmarktaufsicht,
3. Ziffer 3der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
4. Ziffer 4der Österreichischen Nationalbank,
5. Ziffer 5Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,
6. Ziffer 6Steuerberaterinnen und Steuerberatern,
7. Ziffer 7anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
8. Ziffer 8geeigneten Unternehmen
stattfinden.
(2)Absatz 2In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.
(3)Absatz 3§ 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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