§ 9c RStDG Ausbildung im Bereich des Finanzwesens

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Ausbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei

1.

der Finanzverwaltung,

2.

der Finanzmarktaufsicht,

3.

der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,

4.

der Österreichischen Nationalbank,

5.

Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,

6.

Steuerberaterinnen und Steuerberatern,

7.

anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und

8.

geeigneten Unternehmen

stattfinden.

(2) In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.

(3) § 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9c RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9c RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 9c RStDG


Entscheidungen zu § 9c RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9c RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9c RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9b RStDG
§ 10 RStDG