(1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft; | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit; | |||||||||
3. | die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben; | |||||||||
4. | a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder | |||||||||
b) | die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder | |||||||||
c) | die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, | |||||||||
und | ||||||||||
5. | eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von sieben Monaten. |
(1a) Von der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind Personen ausgeschlossen,
1. | die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder | |||||||||
2. | gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist. |
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
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