§ 9b RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Ausbildung beim Notar

§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 22 § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.

(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.1998

Ausbildung beim Notar

§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 22 § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.

(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten