§ 9b RStDG Ausbildung beim Notar

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Ausbildung beim Notar

§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 22 § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.

(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.1998

Ausbildung beim Notar

§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 22 § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.

(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.

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