§ 7 RStDG Kündigung des Dienstverhältnisses

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist § 13 sinngemäß anzuwenden.Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Kündigungsgründe sind:
    1. 1.Ziffer einsMangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;
    2. 2.Ziffer 2Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines halben Jahres oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen Ausbildungsdienstes;
    3. 3.Ziffer 3Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;
    4. 4.Ziffer 4Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse um zwei verschiedene Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
    5. 5.Ziffer 5unbefriedigender Arbeitserfolg;
    6. 6.Ziffer 6pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst.
  3. (3)Absatz 3Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.
  4. (4)Absatz 4Die oder der Bedienstete im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. 1.Ziffer einseiner Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a,einer Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 76 a,,
    2. 2.Ziffer 2einer Pflegeteilzeit nach § 76e,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 76 e,,
    3. 3.Ziffer 3einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 63,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 63,,
    4. 4.Ziffer 4eines Frühkarenzurlaubes nach § 75f odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 75 f, oder
    5. 5.Ziffer 5einer Pflegefreistellung nach § 75ceiner Pflegefreistellung nach Paragraph 75 c,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. römisch VIII.
  5. (5)Absatz 5Wird die oder der Bedienstete während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die oder der Bedienstete während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 4, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  6. (6)Absatz 6Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. römisch VIII gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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