Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wird der Richteramtsanwärter zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu vollziehen.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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