§ 6 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.

In Kraft seit 01.05.1988 bis 31.12.9999
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