§ 97 RStDG Aufhebung der Enthebung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Aufhebung der Enthebung.

§ 97. Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Aufhebung der Enthebung.

§ 97. Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.

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