§ 104 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis,

b)

die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,

c)

die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und

d)

die Dienstentlassung.

(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.

(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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