(1) Disziplinarstrafen sind:
a) | der Verweis, | |||||||||
b) | die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen, | |||||||||
c) | die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und | |||||||||
d) | die Dienstentlassung. |
(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.
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