Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
a)Litera ader Verweis,
b)Litera bdie Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
c)Litera cdie Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und
d)Litera ddie Dienstentlassung.
(2)Absatz 2Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3)Absatz 3Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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