§ 95 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999

Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine

andere Planstelle oder in den Ruhestand

§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechenseine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist.

(2) Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 31.12.2003 bis 23.06.2006

Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine

andere Planstelle oder in den Ruhestand

§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechenseine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist.

(2) Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.

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