§ 76e RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Auslastung der Richterin oder des Richters auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Auslastung verfügen bei

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des nahen Angehörigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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