Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wennDer Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den Paragraphen 68 c, oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn
1.Ziffer einsseine Auslastung nach den §§ 75e, 75g Abs. 2, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist oderseine Auslastung nach den Paragraphen 75 e,, 75g Absatz 2,, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist oder
2.Ziffer 2er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Ziffer eins, oder 2 gilt.
(2)Absatz 2Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 aliquotierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e Abs. 1 Z 2 oder einer Dienstfreistellung nach § 75h ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Absatz eins, aliquotierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder einer Dienstfreistellung nach Paragraph 75 h, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(3)Absatz 3§ 15a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 59 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 15 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 59, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1.Ziffer einsan die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und
2.Ziffer 2an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.
(4)Absatz 4Eine Richterin oder ein Richter, deren oder dessen regelmäßige Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist, kann über die für sie oder ihn maßgebende Auslastung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Richterin oder ein Richter, dessen regelmäßige Auslastung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.Eine Richterin oder ein Richter, deren oder dessen regelmäßige Auslastung nach den Paragraphen 75 e,, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist, kann über die für sie oder ihn maßgebende Auslastung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Richterin oder ein Richter, dessen regelmäßige Auslastung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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