§ 76f RStDG Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen

1.

um ein Viertel, sobald die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat;

2.

um ein Viertel oder um die Hälfte, sobald die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Abs. 1 Z 1) oder das 60. (Abs. 1 Z 2) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.

(3) Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Abs. 1 Z 1 genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76f RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76f RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 76f RStDG


Entscheidungen zu § 76f RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76f RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76f RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 76e RStDG
§ 76g RStDG