Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen
1.Ziffer einsum ein Viertel, sobald die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat;
2.Ziffer 2um ein Viertel oder um die Hälfte, sobald die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Abs. 1 Z 1) oder das 60. (Abs. 1 Z 2) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Absatz eins, Ziffer eins,) oder das 60. (Absatz eins, Ziffer 2,) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.
(3)Absatz 3Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4)Absatz 4Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Abs. 1 Z 1 genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht.Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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