§ 76b RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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