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§ 76b RStDG (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz) - JUSLINE Österreich
§ 76b RStDG
RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 210/2013
)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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Entscheidungen zu § 76b RStDG
Entscheidungen zu § 76b RStDG
Entscheidungen des VwGH
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Inhaltsverzeichnis RStDG
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Paragrafennavigation
§ 75a RStDG Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 75b RStDG Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
§ 75c RStDG Pflegefreistellung
§ 75d RStDG Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
§ 75e RStDG Familienhospizfreistellung
§ 75f RStDG Frühkarenzurlaub
§ 75g RStDG Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit
§ 75h RStDG Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 76 RStDG Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 76a RStDG Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes
§ 76b RStDG
§ 76c RStDG
§ 76d RStDG
§ 76e RStDG Pflegeteilzeit
§ 76f RStDG Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters
§ 76g RStDG Verhalten bei Gefahr
§ 76h RStDG Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 76i RStDG Kontrollmaßnahmen
§ 76j RStDG Sonstige Rechte
§ 77 RStDG Änderung der Verwendung
§ 78 RStDG Dienstzuteilung
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76a RStDG
§ 76c RStDG
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