§ 76j RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 63 ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a, eine Pflegeteilzeit nach § 76e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75f oder eine Pflegefreistellung nach § 75c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 63, ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 76 a,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 76 e,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 75 f, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 75 c, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII und die gebührenden Bezüge.Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. römisch VIII und die gebührenden Bezüge.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 09.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 63 ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a, eine Pflegeteilzeit nach § 76e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75f oder eine Pflegefreistellung nach § 75c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 63, ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 76 a,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 76 e,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 75 f, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 75 c, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII und die gebührenden Bezüge.Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. römisch VIII und die gebührenden Bezüge.

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