Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
(2)Absatz 2Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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