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Versetzung Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters.
§ 6. Der Richteramtsanwärter kann im dienstlichen Interesse von Amts wegen in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel versetzt werden; hiebei ist ihm unter Wahrung hat sich nach den Erfordernissen der dienstlichen Interessen und mit tunlicher Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse eine angemessene ÜbersiedlungsfristAusbildung zu gewährenbestimmen.
Versetzung Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters.
§ 6. Der Richteramtsanwärter kann im dienstlichen Interesse von Amts wegen in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel versetzt werden; hiebei ist ihm unter Wahrung hat sich nach den Erfordernissen der dienstlichen Interessen und mit tunlicher Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse eine angemessene ÜbersiedlungsfristAusbildung zu gewährenbestimmen.