§ 6 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1988 bis 31.12.9999

Versetzung Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters.

§ 6. Der Richteramtsanwärter kann im dienstlichen Interesse von Amts wegen in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel versetzt werden; hiebei ist ihm unter Wahrung hat sich nach den Erfordernissen der dienstlichen Interessen und mit tunlicher Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse eine angemessene ÜbersiedlungsfristAusbildung zu gewährenbestimmen.

Stand vor dem 30.04.1988

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.04.1988

Versetzung Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters.

§ 6. Der Richteramtsanwärter kann im dienstlichen Interesse von Amts wegen in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel versetzt werden; hiebei ist ihm unter Wahrung hat sich nach den Erfordernissen der dienstlichen Interessen und mit tunlicher Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse eine angemessene ÜbersiedlungsfristAusbildung zu gewährenbestimmen.

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