§ 210 RStDG Gehalt

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungs-gruppe

R 1c

Euro

1

3 600

2

3 930

3

4 427

4

5 055

5

5 705

6

6 279

7

6 734

8

7 071

9

7 184

  1. (2)Absatz 2Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts ein festes Gehalt im Ausmaß von 10 003,5 Euro.Abweichend von den Paragraphen 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts ein festes Gehalt im Ausmaß von 10 003,5 Euro.
§ 210.Paragraph 210,

Der Richterin oder dem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes gebührt, sofern für sie oder ihn kein festes Gehalt vorgesehen ist, das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1c.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungs-gruppe

R 1c

Euro

1

3 600

2

3 930

3

4 427

4

5 055

5

5 705

6

6 279

7

6 734

8

7 071

9

7 184

  1. (2)Absatz 2Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts ein festes Gehalt im Ausmaß von 10 003,5 Euro.Abweichend von den Paragraphen 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts ein festes Gehalt im Ausmaß von 10 003,5 Euro.
§ 210.Paragraph 210,

Der Richterin oder dem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes gebührt, sofern für sie oder ihn kein festes Gehalt vorgesehen ist, das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1c.

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