§ 210 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungs-gruppe

R 1c

Euro

1

3 600

2

3 930

3

4 427

4

5 055

5

5 705

6

6 279

7

6 734

8

7 071

9

7 184

(2) Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts ein festes Gehalt im Ausmaß von 10 003,5 Euro.

(3) Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 834,2 Euro.

(4) Für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichts gebührt derDer Richterin oder dem Richter eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 581,9 Eurodes Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes gebührt, sofern für sie oder ihn kein festes Gehalt vorgesehen ist, das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1c.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.2015

(1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungs-gruppe

R 1c

Euro

1

3 600

2

3 930

3

4 427

4

5 055

5

5 705

6

6 279

7

6 734

8

7 071

9

7 184

(2) Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts ein festes Gehalt im Ausmaß von 10 003,5 Euro.

(3) Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 834,2 Euro.

(4) Für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichts gebührt derDer Richterin oder dem Richter eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 581,9 Eurodes Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes gebührt, sofern für sie oder ihn kein festes Gehalt vorgesehen ist, das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1c.

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