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(1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:
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(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(6) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
(1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:
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(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(6) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)