§ 112 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Disziplinargericht hat in einem Senat von drei Richterinnen oder Richtern, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichts als Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär durchzuführen.

(2) Der Untersuchungskommissär kann in derselben Sache nicht Mitglied des Disziplinarsenates sein.

(3) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres für die Restlaufzeit des Senats zu ergänzen. Zugleich sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreter und die Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.

(4) Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate ist dem Bundesministerium für Justiz, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 hat das Disziplinargericht beim Obersten Gerichtshof in einem Senat von fünf Richterinnen oder Richtern, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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