§ 118 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Vertretung der dienstlichen Interessen.

§ 118. (1) Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.

(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung des Disziplinargerichtes zu hören.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Vertretung der dienstlichen Interessen.

§ 118. (1) Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.

(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung des Disziplinargerichtes zu hören.

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