§ 109 RStDG Rechtsfolgen der Dienstentlassung

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Mit der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung sind die im § 100 Abs. 5 bestimmten Rechtsfolgen verbunden.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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