Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1)Absatz einsDie Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer. Sie oder er hat die Rechtshörerin oder den Rechtshörer einer Richterin oder einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt zuzuteilen, die oder der eingewilligt hat, Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zu betreuen (Betreuende). Eine Zuteilung zu mehreren Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten ist zulässig.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer dient dazu, der Rechtshörerin oder dem Rechtshörer einen Einblick in den Geschäftsbetrieb und in die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zu ermöglichen. Die Betreuenden sollen Rechtshörerinnen und Rechtshörer insbesondere über den Geschäftsgang bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unterrichten, in Inhalt und Ablauf eines Verfahrens unterweisen sowie die Tätigkeit der bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft tätigen Personen und die Funktionsweise der Justiz näherbringen.
(3)Absatz 3Rechtshörerinnen und Rechtshörern ist die Teilnahme an öffentlichen und nicht-öffentlichen Tagsatzungen und Verhandlungen zu ermöglichen, wobei das Gericht anlässlich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch den Ausschluss der Rechtshörerin oder des Rechtshörers verfügen kann. Die Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen kann vom Gericht gestattet werden.
(4)Absatz 4Rechtshörerinnen und Rechtshörer dürfen nicht als Schriftführerin oder Schriftführer herangezogen werden. Auch sonst sind sie nicht zur Mitarbeit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Zugang zu Akten und Aktenbestandteilen darf ihnen nur mit Einverständnis der oder des Betreuenden und nach vorangegangener expliziter schriftlicher Belehrung über die gesetzlich vorgesehenen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten gewährt werden.
(5)Absatz 5Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG mit der Maßgabe, dass die jeweilige Dienststellenleitung zur Entscheidung berufen ist; die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer fort.Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach Paragraph 58, Absatz eins bis 3 RStDG mit der Maßgabe, dass die jeweilige Dienststellenleitung zur Entscheidung berufen ist; die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer fort.
(6)Absatz 6Rechtshörerinnen und Rechtshörer sind nicht verpflichtet, eine Dienstzeit einzuhalten. Um eine den Zwecken der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer entsprechende Betreuung zu gewährleisten, haben sie jedoch mit der oder dem Betreuenden zu vereinbaren, wann und wo sie sich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzufinden und aufzuhalten haben. Abwesenheiten sind der oder dem Betreuenden anzuzeigen.
(7)Absatz 7Wünschen der Rechtshörerin oder des Rechtshörers zur Gestaltung ihrer Tätigkeit soll nach Maßgabe der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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