Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsAuf die Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in § 27a Abs. 1 genannten Personen zugelassen werden. § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß.Auf die Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in Paragraph 27 a, Absatz eins, genannten Personen zugelassen werden. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer ist schriftlich mitsamt einer Studienbestätigung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft einzubringen und hat Angaben darüber zu enthalten, ab wann und in welcher Dauer eine Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer begehrt wird sowie über welchen Ausbildungsstand die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt. Eine Zulassung ist nur in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntgegebenen Zeitraum möglich. Die Dauer der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer soll zwei bis acht Wochen betragen.
(3)Absatz 3Die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 27b Abs. 1 zu prüfen. § 2 Abs. 3a zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Sie oder er entscheidet über die Zulassung und die Dauer.Die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft hat die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 27 b, Absatz eins, zu prüfen. Paragraph 2, Absatz 3 a, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Sie oder er entscheidet über die Zulassung und die Dauer.
(4)Absatz 4Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Wege einer schriftlichen Mitteilung bekanntzugeben.
(5)Absatz 5Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Ebenso kann die Rechtshörerin oder der Rechtshörer die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Mitteilung beenden.
(6)Absatz 6Durch die Zulassung und Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer wird weder ein Dienst- noch ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(7)Absatz 7Mit Zustimmung der Dienstbehörde können in Ausnahmefällen auch über den in § 27a Abs. 1 genannten Personenkreis hinaus Personen als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zugelassen werden. Die vorangehenden Absätze gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer keine Studienbestätigung beigelegt werden muss.Mit Zustimmung der Dienstbehörde können in Ausnahmefällen auch über den in Paragraph 27 a, Absatz eins, genannten Personenkreis hinaus Personen als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zugelassen werden. Die vorangehenden Absätze gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer keine Studienbestätigung beigelegt werden muss.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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