Mit Schreiben vom 28. August 2000 hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 89 Abs 4 SPG eingebracht. Im Wesentlichen wird darin, als auch im Schreiben auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom 11. September 2000 angeführt, dass der Vorfall am 21. Juli 2000 stattfand. RI W K des Posten S habe sich geweigert eine Anzeige wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Sachbeschädigung entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie hätte den Gendarmerieposten S über die... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschwerdelegitimation für Richtlinienbeschwerden nach § 89 Abs 2 und 4 SPG kommt nur Menschen zu, die vom Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen waren. Daher ist Voraussetzung dieser Beschwerdelegitimation, dass ein Einschreiten tatsächlich erfolgt ist. Es ist also nicht zulässig, nach § 89 SPG in Zusammenhang mit § 1 RLV in Beschwerde zu ziehen, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (pflichtwidrig) nicht eingeschritten ist. B... mehr lesen...
Rechtssatz: Außerhalb des Bereiches der Sicherheitsverwaltung gilt die RLV nur für jene Materien, die in die Bundesvollziehung fallen, sofern mit dem jeweils zuständigen Bundesminister das Einvernehmen bei der Verordnungserlassung hergestellt wurde. Sind hingegen die Länder zur Vollziehung des Gesetzes berufen - wie hinsichtlich der auf Art. 11 B-VG beruhenden StVO -, findet die RLV keine Anwendung. Zurückweisung. mehr lesen...