I.1. In dem gemäß § 89 SPG eingebrachten Vorlageantrag vom 09. September 2002 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei der Amtshandlung auf Verlangen die Dienstnummer nicht bekannt gegeben wurde. Zudem wurde ein Aktenvermerk des Gendarmeriepostens K vom 03. Mai 2002 über die Amtshandlung vom 03. Mai 2002, die Anzeige des Gendarmeriepostens K vom 15. Mai 2002 und der Dienstbericht des Gendarmeriepostens K beigegeben. 2. Dem Beschwerdeführer wurde vom Landesgendarmeri... mehr lesen...
Rechtssatz: § 1 Abs 2 RLV räumt dem von einer Amtshandlung Betroffenen nicht den Anspruch auf ein freundliches Vorgehen der Beamten ein, sondern verpflichtet die Beamten (nur) zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung aufgrund ihres Ausbildungsstandes (VwGH 24.6.1998, 98/01/0084). Daher stellt der Einwand, dass der einschreitende Beamte den Betroffenen nicht ordnungsgemäß begrüßt hatte, noch keinen Hinweis auf eine unzulässige Voreingenommenheit des Beamten dar, wenn sich auch sonst keine Anhal... mehr lesen...