§ 75a RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, gilt mit den in Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2001,, gilt mit den in Absatz 2, vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 25 c, Absatz eins, ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.
  2. (2)Absatz 2In § 1 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe erhobenen Verordnung entfallen die für die Gebührenstufen 1, 2a und 2b vorgesehenen Spalten mit allen Ansätzen sowie die Überschrift „Gebührenstufe 3“ zu den verbleibenden zwei Spalten. Die Spaltenüberschrift „TG“ wird durch das Wort „Tagesgebühr“, die Spaltenüberschrift „NG“ durch das Wort „Nächtigungsgebühr“ ersetzt.In Paragraph eins, der gemäß Absatz eins, auf Gesetzesstufe erhobenen Verordnung entfallen die für die Gebührenstufen 1, 2a und 2b vorgesehenen Spalten mit allen Ansätzen sowie die Überschrift „Gebührenstufe 3“ zu den verbleibenden zwei Spalten. Die Spaltenüberschrift „TG“ wird durch das Wort „Tagesgebühr“, die Spaltenüberschrift „NG“ durch das Wort „Nächtigungsgebühr“ ersetzt.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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