§ 72 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerläßt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
    1. a)Litera adie ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
    2. b)Litera bdie verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif II,die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif römisch II,
    in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
  2. (1)Absatz einsVerlässt eine in § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.Verlässt eine in Paragraph 69, angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif römisch II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
  3. (2)Absatz 2In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).In den Fällen des Einsatzes nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif römisch II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
  4. (3)Absatz 3In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.In den Fällen der Absatz eins und 2 gebührt kein Kilometergeld.
  5. (4)Absatz 4Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.
  6. (4)Absatz 4Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in Paragraph 69, angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt römisch VII des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins,

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsVerläßt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
    1. a)Litera adie ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
    2. b)Litera bdie verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif II,die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif römisch II,
    in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
  2. (1)Absatz einsVerlässt eine in § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.Verlässt eine in Paragraph 69, angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif römisch II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
  3. (2)Absatz 2In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).In den Fällen des Einsatzes nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif römisch II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
  4. (3)Absatz 3In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.In den Fällen der Absatz eins und 2 gebührt kein Kilometergeld.
  5. (4)Absatz 4Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.
  6. (4)Absatz 4Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in Paragraph 69, angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt römisch VII des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins,

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