Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.
In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52 RGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 RGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52 RGV