Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.
In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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