§ 58 RGV Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten, mit Ausnahme der Österreichischen Bundesforste, verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.12.1999

Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten, mit Ausnahme der Österreichischen Bundesforste, verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

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