§ 43 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

1.

bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie

2.

bei den rechtskundigen Beamten der BundespolizeibehördenLandespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,

keinen Anspruch auf Reisezulage.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.08.2012

Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

1.

bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie

2.

bei den rechtskundigen Beamten der BundespolizeibehördenLandespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,

keinen Anspruch auf Reisezulage.

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