§ 43 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 43,

Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

  1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowiebei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß Paragraph 39, erhalten, sowie
  2. 2.Ziffer 2bei den rechtskundigen Beamten der BundespolizeibehördenLandespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,bei den rechtskundigen Beamten der BundespolizeibehördenLandespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Ziffer eins, eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.08.2012
Paragraph 43,

Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

  1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowiebei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß Paragraph 39, erhalten, sowie
  2. 2.Ziffer 2bei den rechtskundigen Beamten der BundespolizeibehördenLandespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,bei den rechtskundigen Beamten der BundespolizeibehördenLandespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Ziffer eins, eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.

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