§ 31 RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wenn der Beamte verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Beamte aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.

(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Beamten, der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.

(4) Abs. 2 findet auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Beamten sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen vom zuständigen Bundesministerium verlängert werden.

In Kraft seit 01.08.1999 bis 31.12.9999
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