Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
Paragraph 28,
Übersiedlungsgebühren sind
a)Litera ader Reisekostenersatz,
b)Litera bder Frachtkostenersatz,
c)Litera cdie Umzugsvergütung,
d)Litera ddie Mietzinsentschädigung.
In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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