§ 28 RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
Paragraph 28,

Übersiedlungsgebühren sind

  1. a)Litera ader Reisekostenersatz,
  2. b)Litera bder Frachtkostenersatz,
  3. c)Litera cdie Umzugsvergütung,
  4. d)Litera ddie Mietzinsentschädigung.
In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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