§ 35c RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß Paragraph 12, vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.
  2. (2)Absatz 2Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Absatz eins, der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.
  3. (3)Absatz 3Wenn und solange die medizinische Versorgung an einem ausländischen Dienstort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jener Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigt werden, die für die medizinische Versorgung der betreffenden Person notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson. Soweit es die besonderen Lebensbedingungen erfordern, können dem Beamten auch aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werden.Wenn und solange die medizinische Versorgung an einem ausländischen Dienstort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten eine Kinderzulage nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jener Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigt werden, die für die medizinische Versorgung der betreffenden Person notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson. Soweit es die besonderen Lebensbedingungen erfordern, können dem Beamten auch aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werden.
  4. (1)Absatz einsWenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.
  5. (2)Absatz 2Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Absatz eins, für die Rückreise der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.
  6. (3)Absatz 3Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.
  7. (4)Absatz 4Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Absatz 3, auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsWenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß Paragraph 12, vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.
  2. (2)Absatz 2Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Absatz eins, der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.
  3. (3)Absatz 3Wenn und solange die medizinische Versorgung an einem ausländischen Dienstort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jener Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigt werden, die für die medizinische Versorgung der betreffenden Person notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson. Soweit es die besonderen Lebensbedingungen erfordern, können dem Beamten auch aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werden.Wenn und solange die medizinische Versorgung an einem ausländischen Dienstort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten eine Kinderzulage nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jener Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigt werden, die für die medizinische Versorgung der betreffenden Person notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson. Soweit es die besonderen Lebensbedingungen erfordern, können dem Beamten auch aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werden.
  4. (1)Absatz einsWenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.
  5. (2)Absatz 2Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Absatz eins, für die Rückreise der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.
  6. (3)Absatz 3Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.
  7. (4)Absatz 4Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Absatz 3, auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.

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