Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsAls Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
1.Ziffer einsfür sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
2.Ziffer 2für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
(2)Absatz 2Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Absatz eins, Ziffer 2, gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und einer Nächtigungsgebühr.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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