§ 29 RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten

1.

für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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