Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
Paragraph 35,
Für Beamte, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung. Für Beamte, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet Paragraph 24, sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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