Norm: RGV §35
Rechtssatz: Voraussetzung für die Gewährung der Trennungsgebühr nach § 35 Abs 1 RGV ist einerseits die Führung eines Haushalts im bisherigen Wohnort, andererseits die Tatsache, daß der Dienstnehmer von seiner Familie getrennt lebt. Es kommt also ebensowenig darauf an, daß er im neuen Dienstort bereits einen Haushalt im herkömmlichen Sinn führt, wie daß ihm aus der Trennung von seiner Familie Kosten in der Höhe der Trennungsgebühr ... mehr lesen...
Norm: RGV §35
Rechtssatz: Ob die Versuche des Beamten, an seinem Dienstort eine Wohnung zu finden, objektiv geeignet waren, einen Erfolg herbeizuführen, ist nicht von Bedeutung. Nach dem Wortlaut des letzten Halbsatzes des § 35 Abs 1 RGV kommt es nicht auf die Eignung des Verhaltens, sondern nur auf die Absicht als solche an, einen gemeinsamen Haushalt am neuen Dienstort nicht weiterzuführen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BBO 1963 §27GehG §16 Abs4RGV §35
Rechtssatz: Einem Beamten der ÖBB kann eine Trennungsgebühr gemäß § 35 Abs 1 RGV nicht deshalb verweigert werden, weil er sich um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat. Entscheidungstexte 4 Ob 63/66 Entscheidungstext OGH 15.11.1966 4 Ob 63/66 Veröff: EvBl 1967/134 S 154 = SozM ID,572 ... mehr lesen...