Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsBei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956.Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956.
1.Ziffer einsbei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 21a Z 1 bis 6, § 21b und § 21c GehG;bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren Paragraph 21 a, Ziffer eins bis 6, Paragraph 21 b und Paragraph 21 c, GehG;
2.Ziffer 2bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 21a bis 21d und 21f GehG.bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die Paragraphen 21 a bis 21d und 21f GehG.
Wird eine Dienstzuteilung nach Z 1 auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Z 2 anzuwenden. § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, wird davon jedoch nicht berührt.Wird eine Dienstzuteilung nach Ziffer eins, auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Ziffer 2, anzuwenden. Paragraph 17, Absatz 4, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, wird davon jedoch nicht berührt.
(2)Absatz 2Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 vH der Tagesgebühr und 100 vH der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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