§ 25a RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a)

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b)

die Kosten der Sichtvermerke;

c)

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

d)

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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