Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsBei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach Paragraph 25, Absatz eins, sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
a)Litera adie notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
b)Litera bdie Kosten der Sichtvermerke;
c)Litera cdie Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
d)Litera ddie Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.
(2)Absatz 2Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.Der Ersatz der in Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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