§ 25c RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25c RGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25c RGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 25c RGV


Entscheidungen zu § 25c Abs. 1 RGV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25c RGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25c RGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25b RGV
§ 25d RGV