§ 29 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsfür seine Personsich selbst die Reisekostenvergütung gemäß den §§ 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den Paragraphen 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
    2. 2.Ziffer 2für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die Paragraphen 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.
    3. 2.Ziffer 2für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
  2. (2)Absatz 2VerheiratetenDer Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein ZuschußZuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.VerheiratetenDer Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Absatz eins, Ziffer 2, gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein ZuschußZuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und einer Nächtigungsgebühr.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsAls Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsfür seine Personsich selbst die Reisekostenvergütung gemäß den §§ 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den Paragraphen 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
    2. 2.Ziffer 2für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die Paragraphen 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.
    3. 2.Ziffer 2für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
  2. (2)Absatz 2VerheiratetenDer Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein ZuschußZuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.VerheiratetenDer Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Absatz eins, Ziffer 2, gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein ZuschußZuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und einer Nächtigungsgebühr.

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