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(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
1. | für | |||||||||
2. | für |
(2) VerheiratetenDer Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein ZuschußZuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.
(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
1. | für | |||||||||
2. | für |
(2) VerheiratetenDer Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein ZuschußZuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.