§ 14 RATG

Rechtsanwaltstarifgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 14,

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

  1. a)Litera ain Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 21 80024 000 Euro,
  2. b)Litera bin Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 7 27010 000 Euro,
  3. c)Litera cin Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 7301 000 Euro.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.03.2020
Paragraph 14,

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

  1. a)Litera ain Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 21 80024 000 Euro,
  2. b)Litera bin Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 7 27010 000 Euro,
  3. c)Litera cin Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 7301 000 Euro.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten