Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach § 24 Abs. 1 möglichst unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (§ 25 Abs. 5) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.Der Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach Paragraph 24, Absatz eins, möglichst unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (Paragraph 25, Absatz 5,) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.
(2)Absatz 2Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Oberste Gerichtshof. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, dass ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund eine andere Person in die jeweilige Funktion gewählt worden wäre.
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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