Norm: RAO §30 Abs2WehrG §28WehrG §52
Rechtssatz: Bei Präsenzdienst eines Rechtsanwaltsanwärters ist die Legitimationsurkunde dem Kammerausschuß zurückzustellen. Der Ausschuß muß das Ausscheiden des Anwärters aus der Rechtsanwaltsanwärter-Praxis in der Rechtsanwaltsanwärter-Liste durchführen. Entscheidungstexte Bkd 3/65 Entscheidungstext OGH 14.06.1965 Bkd 3/65 AnwBl 1970,80 ... mehr lesen...
Norm: RAO §5aRAO §30 Abs2
Rechtssatz: Im Berufungsverfahren vorgebrachte Neuerungen sind zu beachten. Eine bedingte Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter gegen nachträgliche Nachweisung von Eintragungserfordernissen in der RAO nicht vorgesehen. Entscheidungstexte Bkv 1/59 Entscheidungstext OGH 21.05.1959 Bkv 1/59 Veröff: AnwBl 1960,25 ... mehr lesen...