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Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013§ 42k PVG bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 von der Aufsichtsbehörde fortzuführenseit 31.03.2019 weggefallen. Erledigungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gelten als entsprechende Erledigungen der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist das Verfahren von der Aufsichtsbehörde fortzusetzen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, von der Aufsichtsbehörde fortzuführen. Erledigungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gelten als entsprechende Erledigungen der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist das Verfahren von der Aufsichtsbehörde fortzusetzen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013§ 42k PVG bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 von der Aufsichtsbehörde fortzuführenseit 31.03.2019 weggefallen. Erledigungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gelten als entsprechende Erledigungen der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist das Verfahren von der Aufsichtsbehörde fortzusetzen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, von der Aufsichtsbehörde fortzuführen. Erledigungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gelten als entsprechende Erledigungen der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist das Verfahren von der Aufsichtsbehörde fortzusetzen.