§ 42j PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
§ 42j.Paragraph 42 j,

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsdauer derTätigkeitsperiode bleiben die zum 30. April 2022 im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Personalvertretungsorgane erstreckt sich derin ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich der beim Bundeskriminalamt, beim Einsatzkommando Cobra und beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse weiterhin auch auf die jeweils aus diesen Bereichen der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten auf Dauer zugewiesenen Bediensteten, mit der Maßgabe, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten istaufrecht.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2019
§ 42j.Paragraph 42 j,

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsdauer derTätigkeitsperiode bleiben die zum 30. April 2022 im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Personalvertretungsorgane erstreckt sich derin ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich der beim Bundeskriminalamt, beim Einsatzkommando Cobra und beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse weiterhin auch auf die jeweils aus diesen Bereichen der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten auf Dauer zugewiesenen Bediensteten, mit der Maßgabe, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten istaufrecht.

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