§ 34 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes dem ZentralausschußZentralausschuss obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses die oder der sachlich in Betracht kommende Leiterin oder Leiter des Ressorts wahrzunehmen.

(2) AnläßlichAnlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daßdass jede für den betreffenden AusschußAusschuss wahlwerbende Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 14.04.1967 bis 18.08.2009

(1) Die gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes dem ZentralausschußZentralausschuss obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses die oder der sachlich in Betracht kommende Leiterin oder Leiter des Ressorts wahrzunehmen.

(2) AnläßlichAnlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daßdass jede für den betreffenden AusschußAusschuss wahlwerbende Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.

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